November 2023
Von Mindestlohn bis Ausbildungsförderung: Das Jahr 2024 bringt einige für Personalerinnen und Personaler relevante Gesetze und Änderungen. Grund genug, sich jetzt schon auf den Jahreswechsel vorzubereiten:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Er wird ab 1. Januar auf 12,41 Euro angehoben, das ergibt eine Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat. Eine weitere Anpassung soll 2025 auf 12,82 Euro erfolgen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Es gibt nur wenige Ausnahmen. So haben Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch darauf. Azubis erhalten eine Mindestausbildungsvergütung und auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Außerdem gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne.
- Inflationsprämie: Um die Inflation abzufedern, können Arbeitgeber ihren Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Die Auszahlung kann noch bis 31. Dezember 2024 erfolgen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Zahlung bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
- Arbeitszeiterfassung: Eine EU-Richtlinie gibt eine verpflichtende, systematische Arbeitszeiterfassung für alle Unternehmen in der EU vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen verlässliche und objektive Verfahren einrichten, um die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu messen. Der Referentenentwurf des Arbeitsministeriums sieht eine nach der Anzahl der Arbeitnehmenden gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems vor. Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmenden sollen demnach die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.
- Fachkräfteeinwanderung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird für Branchen mit besonders großem Bedarf erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeit geschaffen. Die jeweilige Person darf unabhängig von einer Qualifikation 8 Monate in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber. Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Einige Regelungen des Gesetzes treten ab November 2023 in Kraft, andere ab März bzw. ab Juni 2024.
- Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung: Mit der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter, kommt zum zweiten Quartal 2024 die Einführung eines Qualifizierungsgeldes (§ 82b SGB III). Es wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und ist Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch die Weiterbildung entfällt.
- Hinweisgeberschutzgesetz: Vom 17. Dezember 2023 an gelten die Regeln des Hinweisgeberschutzgesetzes auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmenden. Mit dem Gesetz sollen Whistleblower besser geschützt werden. Die Unternehmen müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.
- Ausbildungsgarantie: Die Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit wird um ein Jahr bis 31. Juli 2024 verlängert.